Betriebliche Altersversorgung - Pensionskasse

Betriebliche Altersversorgung - Pensionskasse

Eine weitere Form, die betriebliche Altersversorgung zu ermöglichen, ist die Pensionskasse. Sie ist eine selbständige juristische Person und haftet für die Erfüllung der durch den Arbeitgeber und evtl. durch Arbeitnehmer finanzierten Versorgungsleistungen. Die Ansprüche des Mitarbeiters aus einer entsprechenden Zusage sind nicht an den Arbeitgeber sondern gegen die Pensionskasse zu richten.

Pensionskassen sind letztlich als eigenes Lebensversicherungsunternehmen tätig. Sie werden von einem oder mehreren Unternehmen getragen. Die Arbeitnehmer dieser Unternehmen haben einen Rechtsanspruch auf die zugesagten Leistungen. Die Leistungen, die die Pensionskasse erbringt, sind auf Höchstbeträge begrenzt. Alle Pensionskassen sind - meist kleinere - Versicherungsvereine aG. Der Arbeitgeber kann selbst eine Pensionskasse gründen oder einer bestehenden Pensionskasse beitreten.

Pensionskassen sind nicht zur Rückdeckung verpflichtet und müssen sich auch nicht gegen Insolvenz absichern. Sie stellen eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung dar und unterliegen damit der Aufsicht des Bundesamtes für Versicherungswesen.

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